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AnerkVO Erzieher

§ 12 Meldung bei erstmaliger Dienstleistungserbringung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/12#abs-1 (1) Vor der erstmaligen vorübergehenden und gelegentlichen beruflichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen hat der Berufsinhaber die zuständige Stelle hierüber schriftlich zu informieren und ihr Art und Umfang eines bestehenden berufsbezogenen Haftpflichtversicherungsschutzes mitzuteilen. Der schriftlichen Mitteilung sind ferner folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. ein Nachweis über die im Ausland erworbene einschlägige Berufsqualifikation,

3. ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten,

4. ein Nachweis über die zeitliche Dauer der Berufstätigkeit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

5. ein Nachweis darüber, dass die Berufsausübung im Zeitpunkt der Mitteilung nicht, auch nicht zeitlich befristet, untersagt war und

6. ein Nachweis darüber, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, insbesondere einer solchen, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder das Eigentum richtet, vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/12#abs-2 (2) Die Mitteilung ist, jeweils bezogen auf das Jahr, indem eine erneute vorübergehende und gelegentliche Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist, zu erneuern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/12#abs-3 (3) Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle an die zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedstaats wenden und Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung anfordern sowie eine Bestätigung verlangen, dass gegen den Berufsinhaber keine berufsbezogenen disziplinarischen Maßnahmen verhängt worden sind oder strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.

§ 11 § 13